Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Stolzenberg GmbH & Co. KG

Aufgrund moderner Unternehmensstrukturen können wir Ihnen schnelle Entwicklungsprozesse und größtmögliche Flexibilität bieten.

Nach einer intensiven Marktbeobachtung und im engen Kontakt mit Unternehmenskunden sowie Endanwendern von Reinigungsmaschinen wird zunächst ein marktgerechtes und anspruchsvolles Pflichtenheft für Ihre Kehrmaschinen-Lösung erstellt. Bei der anschließenden Umsetzung in Teil- und Gesamtlösungen achten wir bei Stolzenberg nicht nur auf engen Marktkontakt, sondern arbeiten intensiv mit Spezialisten, z.B. der Zulieferpartner aus der Metall- und Kunststoffverarbeitung, Strömungs- und Lüftertechnik, Filtertechnik, Elektronik, des Motoren- und Hydraulikbaus, zusammen.

  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn Stolzenberg den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder, wenn Stolzenberg der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
    3. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Stolzenberg das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
    2. Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Stolzenberg oder bei Fehlen einer solchen durch die Ausführung des Auftrages.
    3. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Verkaufsmitarbeiter von Stolzenberg sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
    4. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, kann Stolzenberg diese innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung bei Stolzenberg annehmen.
  3. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und evtl. Zoll, in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten gelten die Regelungen des § 4. Für den Fall, dass die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, werden die am Versandtag geltenden Preise von Stolzenberg berechnet.
    2. Ein etwaig vereinbarter Skontoabzug ist bei neuen Rechnungen unzulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
    3. Bei mehreren fälligen Forderungen behält Stolzenberg sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren die Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
    4. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder durch Stolzenberg anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
    5. Stolzenberg behält sich vor, bei Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, insbesondere bei der Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, die Forderung bereits vor Ablauf einer Zahlungsfrist fällig zu stellen, weitere Lieferungen einzustellen, unter Setzung einer Frist Sicherheiten zu verlangen und Vorauszahlungen zu fordern und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzug tritt bei Nichtleistung trotz Mahnung ein. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sämtliche mit der Entgegennahme verbundenen Kosten (z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) hat der Kunde unverzüglich zu erstatten. Die Laufzeit von Wechseln ist auf 90 Tage ab Rechnungsdatum beschränkt. Ein Skontoabzug ist bei Wechselzahlung ausgeschlossen.
  4. Verpackung und Versand
    1. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Grundsätzlich verwendet Stolzenberg Kartons, Behälter und Paletten, gegebenenfalls mit Schrumpffolie. Kistenverpackungen erfolgen nur auf besonderen Wunsch.
    2. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Stolzenberg kann dabei nach ihrer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5 % des Rechnungsbetrages. Der Kunde ist berechtigt, Stolzenberg geringere Kosten nachzuweisen.
    3. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, welche vom Kunden zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. Stolzenberg wird nach ihrer Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Der Kunde ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Stolzenberg außerdem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Gefahrübergang und Abnahme
    1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW/Werk Georgsmarienhütte gem. Incoterms) vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen, die Stolzenberg erbringt, soweit Stolzenberg zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt ist. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Stolzenberg verlassen hat.
    2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    3. Nimmt der Kunde die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht ab oder befindet er sich mit der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten im Verzug, kann Stolzenberg nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Insoweit kann sie den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages beanspruchen, falls nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  6. Lieferzeiten
    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Stolzenberg. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn Stolzenberg hat die Verzögerung zu vertreten.
    2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit Stolzenberg nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung herbeigeführt hat. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Stolzenberg zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Stolzenberg wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
    3. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn Stolzenberg durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von Stolzenberg zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert ist. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei den Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet Stolzenberg aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten.
    4. Entsteht dem Kunden durch eine von Stolzenberg zu vertretenden Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat Stolzenberg danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt dieser sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht, soweit Stolzenberg in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Es sei denn, es handelt sich um atypische und nicht vorhersehbare Schäden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie von wesentlichen Vertragspflichten bleibt von vorstehenden Beschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    5. Stolzenberg ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Kunden nicht von Interesse. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
  7. Gewährleistungen
    1. Stolzenberg gewährleistet die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte während einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit Stolzenberg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, Ansprüche aus Produkthaftung betroffen sind oder zurechenbare Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit eingetreten sind. Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen.
    2. Für Mängel der Ware leistet Stolzenberg zunächst nach Wahl von Stolzenberg Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    4. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Der Kunde hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    5. Für den Fall, dass der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns sowie Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Stolzenberg beruht oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
    6. Werden Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.
    7. Für den Fall, dass der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhält, ist Stolzenberg lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Stolzenberg. Etwas anderes gilt nur, soweit die leicht fahrlässige Verletzung wesentliche Vertragspflichten betrifft oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
    2. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.
    3. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwas anderes gilt nur, soweit Stolzenberg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Stolzenberg aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von Stolzenberg. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Stolzenberg nach dieser Klausel zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Stolzenberg auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Stolzenberg ab. Diese nimmt die Abtretung an. Stolzenberg ermächtigt den Kunden unwiderruflich die abgetretenen Forderungen für deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Stolzenberg hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Stolzenberg berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch Stolzenberg liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich erklärt. Stolzenberg ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung der offenen Forderung aus deren Erlös zu befriedigen.
    5. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für welche die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, gilt, dass für sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Stolzenberg diejenigen dinglichen Sicherungsrechte vereinbart sind, die den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommen und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich sind.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
    2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Stolzenberg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Stolzenberg ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
    3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Georgsmarienhütte.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

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